Art. 48 – Zugang der Mitgliedstaaten zu von Drittländern bereitgestellten und von Europol gespeicherten biometrischen Daten

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Die Mitgliedstaaten haben nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794 Zugang zu biometrischen Daten, die von Drittländern für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/794 an Europol übermittelt wurden, und können diese Daten über den Router abfragen.
(2)Führt eine Abfrage gemäß Absatz 1 zu einer Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten, die von einem Drittland bereitgestellt und von Europol gespeichert wurden, so erfolgt die weitere Bearbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/794.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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