Art. 49 – Zugang von Europol zu in den Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeicherten Daten unter Verwendung von Drittländern bereitgestellten Daten

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Soweit es für die Erreichung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Ziele erforderlich ist, hat Europol im Einklang mit der genannten Verordnung und der vorliegenden Verordnung Zugang zu Daten, die von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Datenbanken und Polizeiaktennachweisen nach Maßgabe dieser Verordnung gespeichert werden.
(2)Von Europol vorgenommene Abfragen, bei denen biometrische Daten als Suchkriterium verwendet werden, werden über den Router durchgeführt.
(3)Von Europol vorgenommene Abfragen, bei denen Fahrzeugzulassungsdaten als Suchkriterium verwendet werden, werden mittels des EUCARIS durchgeführt.
(4)Von Europol vorgenommene Abfragen, bei denen biografische Daten von in Artikel 25 genannten Verdächtigen und verurteilten Personen als Suchkriterium verwendet werden, werden über das EPRIS durchgeführt.
(5)Europol führt Abfragen mit von Drittländern bereitgestellten Daten nach den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels nur durch, wenn es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/794 erforderlich ist.
(6)Ergibt sich bei den in den Artikeln 6, 11 oder 20 genannten Verfahren eine Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und den in der nationalen Datenbank des ersuchten Mitgliedstaats bzw. der ersuchten Mitgliedstaaten gespeicherten Daten, so unterrichtet Europol ausschließlich den betroffenen Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten. Der ersuchte Mitgliedstaat entscheidet nach Bestätigung dieser Übereinstimmung durch Europol, ob er innerhalb von 48 Stunden einen Kerndatensatz über den Router übermittelt, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Eine Übereinstimmung gemäß Unterabsatz 1 wurde von einem qualifizierten Mitarbeiter von Europolmanuell bestätigt; b) eine Sachverhaltsdarstellung und die zugrunde liegende Straftat wurden von Europol unter Verwendung der gemeinsamen Tabelle der Kategorien von Straftaten, die in einem gemäß Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI zu erlassenden Durchführungsrechtsakt aufgeführt wird, übermittelt, um die Verhältnismäßigkeit des Ersuchens, einschließlich der Schwere der Straftat, derentwegen eine Abfrage durchgeführt wurde, im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der den Kerndatensatz bereitstellt, zu beurteilen; c) der Name des Drittlands, das die Daten bereitgestellt hat, wurde übermittelt. Darf ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts einen bestimmten Kerndatensatz erst nach Einholung einer Genehmigung durch eine Justizbehörde zur Verfügung stellen, so kann dieser Mitgliedstaat von der in Unterabsatz 2 genannten Frist abweichen, soweit dies für die Einholung der Genehmigung erforderlich ist. Betrifft die bestätigte Übereinstimmung identifizierte Daten einer Person, so enthält der in Unterabsatz 2 genannte Kerndatensatz die folgenden Daten, insoweit sie verfügbar sind: a) Vorname(n); b) Familienname(n); c) Aliasname(n) und zuvor verwendete(r) Name(n); d) Geburtsdatum; e) Staatsangehörigkeit(en); f) Geburtsort und -land; g) Geschlecht. h) Datum und Ort der Erfassung der biometrischen Daten; i) Straftat, zu der die biometrischen Daten erhoben wurden; j) Aktenzeichen der Strafsache; k) für die Strafsache zuständige Strafverfolgungsbehörde. Betrifft die bestätigte Übereinstimmung nicht identifizierte Daten oder Spuren, so enthält der in Unterabsatz 2 genannte Kerndatensatz die folgenden Daten, insoweit sie verfügbar sind: a) Datum und Ort der Erfassung der biometrischen Daten; b) Straftat, zu der die biometrischen Daten erhoben wurden; c) Aktenzeichen der Strafsache; d) für die Strafsache zuständige Strafverfolgungsbehörde. Die Rücksendung der Kerndaten durch den ersuchten Mitgliedstaat unterliegt der Entscheidung eines Menschen.
(7)Die Verwendung der Informationen, die Europol bei einer Abfrage nach diesem Artikel und durch den Austausch eines Kerndatensatzes nach Absatz 6 erhält, unterliegt der Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Datenbank die Übereinstimmung gefunden wurde. Gestattet der Mitgliedstaat die Verwendung solcher Informationen, so unterliegt deren Handhabung durch Europol den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/794.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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