Art. 10 – Grundrechte

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

(1)Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2025/13 durch Fluggesellschaften und zuständige Behörden darf nicht zu einer Diskriminierung von Personen aus den in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“) aufgeführten Gründen führen.
(2)Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die Menschenwürde und die Grundrechte uneingeschränkt zu achten und die in der Charta anerkannten Grundsätze zu wahren, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre, auf Asyl, auf Schutz personenbezogener Daten, auf Freizügigkeit und auf wirksame Rechtsbehelfe.
(3)Besondere Aufmerksamkeit ist dabei Kindern, älteren Menschen und Menschen mit einer Behinderung und schutzbedürftigen Menschen zu widmen. Bei der Anwendung dieser Verordnung ist dem Kindeswohl Vorrang einzuräumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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