Art. 7 – Verarbeitung von API-Daten durch die zuständigen Grenzbehörden

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Die zuständigen Grenzbehörden dürfen die API-Daten, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten, ausschließlich für die Zwecke der Verbesserung und Erleichterung der Wirksamkeit und Effizienz der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen sowie der Bekämpfung der illegalen Einwanderung verarbeiten.
Die zuständigen Grenzbehörden dürfen die API-Daten nicht in einer Weise verarbeiten, die auf ein Profiling von Personen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Diskriminierung von Personen aus den in Artikel 21 der Charta aufgeführten Gründen hinausläuft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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