Art. 5 – Mittel zur Erhebung von API-Daten

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

(1)Bei der Erhebung der API-Daten gemäß Artikel 4 stellen die Fluggesellschaften sicher, dass die API-Daten, die sie gemäß Artikel 6 übermitteln, korrekt, vollständig und aktuell sind.
(2)Die Fluggesellschaften erheben die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten API-Daten mithilfe automatisierter Verfahren, um die maschinenlesbaren Daten des Reisedokuments des betreffenden Fluggastes zu erfassen. Dabei berücksichtigen sie die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten detaillierten technischen Anforderungen und operativen Vorschriften, sobald solche Vorschriften erlassen wurden und anwendbar sind. Bieten Fluggesellschaften einen Online-Check-in-Prozess an, ermöglichen sie den Fluggästen, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten API-Daten im Zuge dieses Online-Check-in mithilfe automatisierter Verfahren bereitzustellen. Fluggäste, die keinen Online-Check-in durchlaufen, erhalten von den Fluggesellschaften die Möglichkeit, diese API-Daten während der Abfertigung am Flughafen mithilfe automatisierter Verfahren mit der Unterstützung eines Self-Service-Kiosks oder des Personals am Schalter der Fluggesellschaft zur Verfügung zu stellen. Ist der Einsatz automatisierter Verfahren technisch nicht möglich, erheben die Fluggesellschaften die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten API-Daten ausnahmsweise manuell, entweder beim Online-Check-in oder beim Check-in am Flughafen und stellen dabei die Einhaltung von Absatz 1 dieses Artikels sicher.
(3)Alle automatisierten Verfahren, mit denen die Fluggesellschaften API-Daten gemäß dieser Verordnung erheben, müssen zuverlässig, sicher und auf dem neuesten Stand sein. Die Fluggesellschaften sorgen dafür, dass die Übermittlung der API-Daten vom Fluggast an die Fluggesellschaft in verschlüsselter Form erfolgt.
(4)Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten automatisierten Verfahren müssen die Fluggesellschaften es den Fluggästen während eines Übergangszeitraums ermöglichen, API-Daten im Rahmen des Online-Check-in manuell bereitzustellen. In solchen Fällen müssen die Fluggesellschaften Techniken zur Verifizierung der Daten einsetzen, um die Einhaltung von Absatz 1 sicherzustellen.
(5)Der in Absatz 4 genannte Übergangszeitraum berührt nicht das Recht der Fluggesellschaften, die im Rahmen des Online-Check-in erhobenen API-Daten am Flughafen vor dem Einsteigen in das Luftfahrzeug zu überprüfen, um die Einhaltung von Absatz 1 im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht sicherzustellen.
(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab dem Tag vier Jahre nach Inbetriebnahme des Routers in Bezug auf die in Artikel 34 genannten API-Daten und auf der Grundlage einer Bewertung der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit automatisierter Verfahren zur Erhebung von API-Daten einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 44 zu erlassen, um den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Übergangszeitraum zu beenden.
(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie detaillierte technische Anforderungen und operative Vorschriften für die Erhebung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten API-Daten mithilfe automatisierter Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels sowie für die manuelle Erhebung von API-Daten unter außergewöhnlichen Umständen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und während des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Übergangszeitraums festlegt. Diese technischen Anforderungen und Betriebsvorschriften umfassen Anforderungen an die Datensicherheit und die Verwendung der zuverlässigsten automatisierten Verfahren, die zur Erhebung der maschinenlesbaren Daten eines Reisedokuments zur Verfügung stehen.
(8)Fluggesellschaften, die die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/82/EG genannten Informationen mithilfe automatisierter Verfahren erheben, sind berechtigt, dies unter Einhaltung der in Absatz 7 dieses Artikels genannten technischen Anforderungen in Bezug auf diese Verwendung im Einklang mit der genannten Richtlinie zu tun.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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