Art. 8 – Speicherzeitraum und Löschung von API-Daten

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

(1)Die Fluggesellschaften speichern die gemäß Artikel 4 erhobenen API-Daten für einen Zeitraum von 48 Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem der Router gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b API-Daten empfangen hat. Nach Ablauf dieses Zeitraums haben sie diese API-Daten unverzüglich und dauerhaft zu löschen; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für die Fluggesellschaften, die Daten im Einklang mit geltendem Recht zu speichern und zu nutzen, wenn dies für die normale Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlich ist, sowie unbeschadet von Artikel 16 Absätze 1 und 3.
(2)Die zuständigen Grenzbehörden speichern die API-Daten, die ihnen gemäß Artikel 14 übertragen wurden, für einen Zeitraum von 48 Stunden ab dem Zeitpunkt des Empfangs der API-Daten im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b. Nach Ablauf dieses Zeitraums löschen sie diese API-Daten unverzüglich und dauerhaft. In Ausnahmefällen dürfen die zuständigen Grenzbehörden API-Daten nur dann für einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu 48 Stunden speichern, wenn sich diese API-Daten auf Fluggäste beziehen, die sich während des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zeitraums nicht an einer Grenzübergangsstelle gemeldet haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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