Art. 6 – Pflichten der Fluggesellschaften im Zusammenhang mit der Übermittlung von API-Daten

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

(1)Die Fluggesellschaften übermitteln die verschlüsselten API-Daten zwecks Übertragung an die zuständigen Grenzbehörden gemäß Artikel 14 auf elektronischem Wege an den Router. Bei der Übermittlung der API-Daten berücksichtigen die Fluggesellschaften die in Absatz 3 dieses Artikels genannten detaillierten Vorschriften, sobald solche Vorschriften erlassen wurden und anwendbar sind.
(2)Die Fluggesellschaften übermitteln die API-Daten: a) für jeden Fluggast zum Zeitpunkt des Check-in, jedoch nicht früher als 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit, und b) für alle an Bord befindlichen Fluggäste unverzüglich nach Abfertigungsschluss, das heißt unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine Fluggäste mehr in das Flugzeug einsteigen oder es verlassen können;
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die erforderlichen detaillierten Vorschriften über die gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate festlegt, die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannte verschlüsselte Übermittlung von API-Daten an den Router zu verwenden sind, einschließlich der Übermittlung von API-Daten zum Zeitpunkt des Check-in sowie der Anforderungen an die Datensicherheit. Mit diesen detaillierten Vorschriften wird sichergestellt, dass die Fluggesellschaften API-Daten unter Verwendung der gleichen Struktur und des gleichen Inhalts übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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