Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Fluggesellschaft“ eine Fluggesellschaft im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates (27);
2.„Grenzübertrittskontrollen“ die Grenzübertrittskontrollen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/399;
3.„Flüge in die Union“ Flüge, die vom Hoheitsgebiet eines Drittstaats oder eines Mitgliedstaats, auf den diese Verordnung nicht anwendbar ist, aus starten und das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, auf den bzw. die diese Verordnung anwendbar ist, zum Ziel haben;
4.„Grenzübergangsstelle“ eine Grenzübergangsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/399;
5.„Linienflug“ einen Flug, der nach einem festen Flugplan durchgeführt wird und für den die Öffentlichkeit Flugscheine erwerben kann;
6.„Charterflug“ einen Flug, der nicht nach einem festen Flugplan durchgeführt wird und nicht unbedingt Teil einer regelmäßigen Flugstrecke oder Linienflugstrecke ist;
7.„zuständige Grenzbehörde“ die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung von Grenzübertrittskontrollen ermächtigte und von demselben Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 2 benannte und mitgeteilte Behörde;
8.„Fluggast“ jede Person, mit Ausnahme der diensthabenden Besatzungsmitglieder, die mit Zustimmung der Fluggesellschaft in einem Luftfahrzeug befördert wird oder befördert werden soll, wobei diese Zustimmung durch die Eintragung der Person in die Fluggastliste belegt wird;
9.„vorab übermittelte Fluggastdaten“ oder „API-Daten“ die in Artikel 4 Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Fluggastdaten und Fluginformationen;
10.„Router“ den in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2025/13 genannten Router;
11.„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
12.„Echtzeit-Flugverkehrsdaten“ Informationen über den an- und abgehenden Flugverkehr eines unter diese Verordnung fallenden Flughafens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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