Art. 4 – Erhebung von API-Daten durch Fluggesellschaften

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

(1)Die Fluggesellschaften erheben bei Flügen in die Union für jeden Fluggast API-Daten, die gemäß Artikel 6 an den Router zu übermitteln sind. Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen Fluggesellschaften obliegt die Pflicht zur Übermittlung der API-Daten der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt.
(2)Die API-Daten umfassen für jeden Fluggast auf dem Flug ausschließlich die folgenden Daten: a) Nachname (Familienname), Vorname(n); b) Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit; c) Art und Nummer des Reisedokuments sowie dessen aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates; d) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments; e) Nummer zur Identifizierung eines Fluggastdatensatzes, die von einer Fluggesellschaft verwendet wird, um einen Fluggast in ihrem Informationssystem ausfindig zu machen (PNR-Buchungscode); f) Sitzplatzangaben zu dem Sitzplatz, der einem Fluggast in einem Luftfahrzeug zugewiesen wurde, sofern solche Informationen verfügbar sind; g) Gepäckanhängernummer(n) sowie Anzahl und Gewicht der aufgegebenen Gepäckstücke, sofern solche Informationen verfügbar sind; h) Code zur Angabe der Methode zur Erfassung und Validierung der unter den Buchstaben a bis d genannten Daten.
(3)Die API-Daten umfassen zudem ausschließlich die folgenden Fluginformationen für den Flug jedes Fluggastes: a) Flugnummer oder, wenn der Flug im Rahmen des Code-Sharings zwischen Fluggesellschaften durchgeführt wird, die Flugnummern, oder, falls keine solche Nummer existiert, ein anderes eindeutiges und geeignetes Mittel zur Identifizierung des Fluges; b) gegebenenfalls die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats; c) Code des Ankunftsflughafens oder, wenn der Flug auf einem oder mehreren Flughäfen im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist, landen soll, die Codes der im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten anzufliegenden Flughäfen; d) Code des Abflugflughafens; e) Code des Flughafens des ursprünglichen Abflugorts, sofern verfügbar; f) Datum und Uhrzeit (lokal) des Abflugs; g) Datum und Uhrzeit (lokal) der Ankunft; h) Kontaktdaten der Fluggesellschaft; i) das für die Übermittlung der API-Daten verwendete Format.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 REG_2025_12 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 4 REG_2025_12 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.