Art. 12 – Ausschließliche Nutzung des Routers

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Für die Zwecke dieser Verordnung darf der Router ausschließlich genutzt werden
a)von den Fluggesellschaften für die Übermittlung von verschlüsselten API-Daten gemäß dieser Verordnung und
b)von den zuständigen Grenzbehörden zum Empfang von verschlüsselten API-Daten gemäß dieser Verordnung.
Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2025/13.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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