Art. 15 – Löschung von API-Daten vom Router

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

API-Daten, die gemäß dieser Verordnung an den Router übermittelt werden, werden im Router nur insoweit gespeichert, als dies für den Abschluss der Übertragung an die jeweils zuständigen Grenzbehörden gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, und werden unverzüglich, dauerhaft und automatisch vom Router gelöscht, sobald gemäß Artikel 14 Absatz 3 bestätigt wird, dass die Übertragung der API-Daten an die jeweils zuständigen Grenzbehörden abgeschlossen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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