Art. 13 – Verifizierung des Datenformats und der Übermittlung

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

(1)Der Router verifiziert automatisch und auf der Grundlage von Echtzeit-Flugverkehrsdaten, ob die Fluggesellschaft die API-Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt hat.
(2)Der Router verifiziert unverzüglich und automatisch, ob die API-Daten, die ihm gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt wurden, den in Artikel 6 Absatz 3 genannten detaillierten Vorschriften über die unterstützten Datenformate entsprechen.
(3)Ergibt die Verifizierung nach Absatz 1 dieses Artikels, dass die Daten von der Fluggesellschaft nicht übermittelt wurden, oder ergibt die Verifizierung nach Absatz 2 dieses Artikels, dass die Daten nicht den detaillierten Vorschriften hinsichtlich der unterstützten Datenformate entsprechen, setzt der Router die betreffende Fluggesellschaft und die zuständigen Grenzbehörden der Mitgliedstaaten, an die die Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 übermittelt werden sollten, darüber unverzüglich und automatisch in Kenntnis. In solchen Fällen überträgt die Fluggesellschaft die API-Daten unverzüglich in Einklang mit Artikel 6.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen detaillierten technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften für die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Verifizierungen und Benachrichtigungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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