(1)Wenn es wegen eines Ausfalls des Routers technisch nicht möglich ist, den Router für die Übertragung von API-Daten zu nutzen, benachrichtigt die eu-LISA die Fluggesellschaften und die zuständigen Grenzbehörden unverzüglich und automatisch über diese technische Unmöglichkeit.
In diesem Fall ergreift die eu-LISA unverzüglich Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Nutzung des Routers und informiert die Fluggesellschaften und die zuständigen Grenzbehörden unverzüglich, wenn das Problem erfolgreich behoben wurde.
Während des Zeitraums zwischen diesen Benachrichtigungen findet Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 keine Anwendung, sofern es aus technischen Gründen nicht möglich ist, API-Daten an den Router zu übermitteln.
Die Fluggesellschaften speichern die API-Daten, bis die technischen Schwierigkeiten erfolgreich behoben wurden.
Sobald die technischen Schwierigkeiten erfolgreich behoben wurden, übermitteln Fluggesellschaften die Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 an den Router.
Gehen die API-Daten später als 96 Stunden nach dem Abflug gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f ein, so überträgt der Router die API-Daten nicht an die zuständigen Grenzbehörden, sondern löscht die entsprechenden Daten.
Wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, den Router zu nutzen sowie in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung, die es erforderlich machen, dass die zuständigen Grenzbehörden während der technischen Unmöglichkeit, den Router zu nutzen, API-Daten unverzüglich empfangen, können die zuständigen Grenzbehörden die Fluggesellschaften auffordern, jedes andere geeignete Mittel zu nutzen, das das erforderliche Maß an Datensicherheit, Datenqualität und Datenschutz bietet, um die API-Daten direkt an die zuständigen Grenzbehörden zu übermitteln.
Die zuständigen Grenzbehörden verarbeiten die API-Daten, die sie auf andere geeignete Weise erhalten haben, im Einklang mit den Vorschriften und Sicherheitsvorkehrungen der Verordnung (EU) 2016/399 und dem geltenden nationalen Recht.
Nachdem die eu-LISA mitgeteilt hat, dass der technische Fehler erfolgreich behoben wurde, und wenn im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 bestätigt wurde, dass die Übertragung der API-Daten über den Router an die entsprechende zuständige Grenzbehörde abgeschlossen ist, löscht die zuständige Grenzbehörde unverzüglich die API-Daten, die sie durch andere geeignete Mittel empfangen hat.
(2)Wenn es wegen eines Ausfalls der in Artikel 23 genannten Systeme oder Infrastruktur eines Mitgliedstaats technisch nicht möglich ist, den Router für die Übertragung von API-Daten zu nutzen, benachrichtigen die zuständigen Grenzbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Fluggesellschaften, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die eu-LISA und die Kommission unverzüglich und automatisch über diese technische Unmöglichkeit.
In diesem Fall ergreift der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Nutzung des Routers und informiert die Fluggesellschaften, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die eu-LISA und die Kommission unverzüglich, sobald das Problem erfolgreich behoben wurde.
Der Router speichert die API-Daten, bis die technischen Schwierigkeiten erfolgreich behoben wurden.
Sobald die technischen Schwierigkeiten erfolgreich behoben wurden, überträgt der Router die Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1.
In der Zeit zwischen diesen Benachrichtigungen finden Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 keine Anwendung, soweit es aus technischen Gründen nicht möglich ist, API-Daten an den Router zu übermitteln.
Die Fluggesellschaften speichern die API-Daten, bis die technischen Schwierigkeiten erfolgreich behoben wurden.
Sobald die technischen Schwierigkeiten erfolgreich behoben wurden, übermitteln Fluggesellschaften die Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 an den Router.
Gehen die API-Daten später als 96 Stunden nach dem Abflug gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f ein, so überträgt der Router die API-Daten nicht an die zuständigen Grenzbehörden, sondern löscht die entsprechenden Daten.
Wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, den Router zu nutzen sowie in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung, die es erforderlich machen, dass die zuständigen Grenzbehörden während der technischen Unmöglichkeit, den Router zu nutzen, API-Daten unverzüglich empfangen, können die zuständigen Grenzbehörden die Fluggesellschaften auffordern, jedes andere geeignete Mittel zu nutzen, das das erforderliche Maß an Datensicherheit, Datenqualität und Datenschutz bietet, um die API-Daten direkt an die zuständigen Grenzbehörden zu übermitteln.
Die zuständigen Grenzbehörden verarbeiten die API-Daten, die sie auf andere geeignete Weise erhalten haben, im Einklang mit den Vorschriften und Sicherheitsvorkehrungen der Verordnung (EU) 2016/399 und dem geltenden nationalen Recht.
Nachdem die eu-LISA mitgeteilt hat, dass der technische Fehler erfolgreich behoben wurde, und wenn im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 bestätigt wird, dass die Übertragung der API-Daten über den Router an die einschlägige zuständige Grenzbehörde abgeschlossen ist, löscht die zuständige Grenzbehörde unverzüglich die API-Daten, die sie durch andere geeignete Mittel empfangen hat.
(3)Wenn es wegen eines Ausfalls der in Artikel 24 genannten Systeme oder Infrastruktur einer Fluggesellschaft technisch nicht möglich ist, den Router für die Übermittlung von API-Daten zu nutzen, benachrichtigt die betreffende Fluggesellschaft die zuständigen Grenzbehörden, die eu-LISA und die Kommission unverzüglich und automatisch über diese technische Unmöglichkeit.
In diesem Fall ergreift die Fluggesellschaft unverzüglich Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Nutzung des Routers und benachrichtigt die eu-LISA und die Kommission unverzüglich, sobald das Problem erfolgreich behoben wurde.
In der Zeit zwischen diesen Benachrichtigungen finden Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 keine Anwendung, soweit es aus technischen Gründen nicht möglich ist, API-Daten an den Router zu übermitteln.
Die Fluggesellschaften speichern die API-Daten, bis die technischen Schwierigkeiten erfolgreich behoben wurden.
Sobald die technischen Schwierigkeiten erfolgreich behoben wurden, übermitteln Fluggesellschaften die Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 an den Router.
Der Router darf die API-Daten jedoch nicht an die zuständigen Grenzbehörden übertragen, sondern muss die Daten löschen, wenn sie später als 96 Stunden nach Abflug gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f eingehen.
Wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, den Router zu nutzen sowie in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung, die es erforderlich machen, dass die zuständigen Grenzbehörden während der technischen Unmöglichkeit, den Router zu nutzen, API-Daten unverzüglich empfangen, können die zuständigen Grenzbehörden die Fluggesellschaften auffordern, jedes andere geeignete Mittel zu nutzen, das das erforderliche Maß an Datensicherheit, Datenqualität und Datenschutz bietet, um die API-Daten direkt an die zuständigen Grenzbehörden zu übermitteln.
Die zuständigen Grenzbehörden verarbeiten die API-Daten, die sie auf andere geeignete Weise erhalten haben, im Einklang mit den Vorschriften und Sicherheitsvorkehrungen der Verordnung (EU) 2016/399 und dem geltenden nationalen Recht.
Nachdem die eu-LISA mitgeteilt hat, dass der technische Fehler erfolgreich behoben wurde, und wenn im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 bestätigt wird, dass die Übertragung der API-Daten über den Router an die entsprechende zuständige Grenzbehörde abgeschlossen ist, löscht die zuständige Grenzbehörde unverzüglich die API-Daten, die sie durch andere geeignete Mittel empfangen hat.
Wurde die technische Unmöglichkeit erfolgreich behoben, so legt die betreffende Fluggesellschaft der in Artikel 36 genannten nationalen API-Aufsichtsbehörde unverzüglich einen Bericht mit allen erforderlichen Einzelheiten über die technische Unmöglichkeit vor, einschließlich der Gründe für die technische Unmöglichkeit, ihres Umfangs und ihrer Folgen sowie der ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025
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