Art. 14 – Übertragung von API-Daten vom Router an die zuständigen Grenzbehörden

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

(1)Nach der in Artikel 13 genannten Verifizierung des Datenformats und der Datenübertragung überträgt der Router die ihm gemäß Artikel 6 oder Artikel 9 Absätze 3 und 4 übermittelten verschlüsselten API-Daten an die zuständigen Grenzbehörden des Mitgliedstaats oder, wenn der Flug auf einem oder mehreren Flughäfen im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, für die diese Verordnung gilt, landen soll, an die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c genannten zuständigen Grenzbehörden der Mitgliedstaaten. Er überträgt diese Daten unverzüglich und automatisch, ohne ihren Inhalt in irgendeiner Weise zu verändern, gemäß den in Absatz 5 dieses Artikels genannten detaillierten Vorschriften, sobald solche Vorschriften erlassen wurden und anwendbar sind. Für die Zwecke dieser Übertragung erstellt und pflegt die eu-LISA eine Entsprechungstabelle mit den verschiedenen Herkunfts- und Zielflughäfen und den Ländern, zu denen sie gehören.
(2)Die Mitgliedstaaten benennen zuständige Grenzbehörden, die befugt sind, die API-Daten, die ihnen gemäß dieser Verordnung vom Router übertragen werden, zu empfangen. Sie melden der eu-LISA und der Kommission bis zu dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Geltungsbeginn dieser Verordnung den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Grenzbehörden und setzen die eu-LISA und die Kommission erforderlichenfalls über Aktualisierungen dieser Informationen in Kenntnis. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Meldungen und Aktualisierungen eine Liste der gemeldeten zuständigen Grenzbehörden, einschließlich ihrer Kontaktdaten, und veröffentlicht diese.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Grenzbehörden, die API-Daten gemäß Absatz 1 empfangen, unverzüglich und automatisch den Empfang dieser Daten an den Router bestätigen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur die dazu ordnungsgemäß ermächtigten und entsprechend geschulten Bediensteten ihrer zuständigen Grenzbehörden, die gemäß Absatz 2 benannt wurden, Zugang zu den API-Daten haben, die ihnen über den Router übertragen werden. Sie legen die hierzu erforderlichen Vorschriften fest. Diese Vorschriften umfassen Vorschriften für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung einer Liste dieser Bediensteten und ihrer Profile.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die detaillierten technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften, einschließlich der Anforderungen an die Datensicherheit, festlegt, die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Übertragung von API-Daten durch den Router erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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