Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Diese Verordnung gilt für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte („Fahrzeuge der Klasse U“), die in Verkehr gebracht werden und die gelegentlich oder regelmäßig mit oder ohne Fahrzeugführer auf öffentlichen Straßen verkehren sollen.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für a) nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h; b) nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h; c) nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit mehr als drei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes; d) Maschinen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG, die in erster Linie für die Beförderung einer oder mehrerer Personen, Tiere oder Güter bestimmt sind, unter Ausnahme von Instrumenten oder Nebenaggregaten, die für die Ausführung von Arbeiten erforderlich sind, von Materialien, die bei Arbeiten entstehen oder dafür erforderlich sind oder die zwischengelagert werden sollen, sowie Material, welches auf Baustellen transportiert wird; e) Fahrzeuge, einschließlich Kraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Anhängern, zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen und gezogenen auswechselbaren Geräten, die ausschließlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder der Verordnung (EU) 2018/858 fallen; f) nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die vor dem 29. Januar 2028 in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
(3)Bei den folgenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten kann der Hersteller entscheiden, gegebenenfalls die EU-Typgenehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung zu beantragen oder das einschlägige nationale Recht einzuhalten: a) nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, bei denen die Anzahl der Einheiten pro Jahr in jedem Mitgliedstaat 70 Einheiten je Typ nicht überschreitet; b) Prototypen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die unter der Verantwortung des Herstellers zur Durchführung spezifischer Entwicklungsprüfungsprogramme oder Betriebsprüfungen auf der Straße verwendet werden sollen, sofern sie eigens für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden; c) nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die zur hauptsächlichen Verwendung in Steinbrüchen, in Häfen oder in Flughafenanlagen konstruiert und gebaut sind; d) Fahrzeuge, die für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte konstruiert und gebaut sind oder dafür angepasst wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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