Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte“ selbstfahrende mobile Maschinen und Geräte mit einem Antriebssystem, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG fallen und speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert und gebaut wurden;
2.„neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte“ nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die in der Union noch nie in Verkehr gebracht wurden;
3.„System“ eine Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere spezifische Funktionen in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw.
Geräten erfüllen und den technischen Anforderungen unterliegen;
4.„vollautomatisiertes Fahrsystem“ ein Fahrsystem von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw.
Geräten, die für eine autonome Fortbewegung ohne Überwachung durch einen Fahrer konstruiert und gebaut sind;
5.„Bauteil“ eine Einrichtung, die Teil von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw.
Geräten sein soll, und unabhängig von diesen Maschinen bzw.
Geräten typgenehmigt werden kann;
6.„selbstständige technische Einheit“ eine Einrichtung, die Teil von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw.
Geräten sein soll und separat typgenehmigt werden kann;
7.„EU-Typgenehmigung“ die Bescheinigung einer Genehmigungsbehörde, der zufolge ein Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht;
8.„EU-Einzelgenehmigung“ die Bescheinigung einer Genehmigungsbehörde, der zufolge eine bestimmte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein bestimmtes nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelausführung handelt, den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht;
9.„Marktüberwachungsbehörde“ die Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zuständig ist;
10.„Genehmigungsbehörde“ die der Kommission von einem Mitgliedstaat gemeldete Behörde dieses Mitgliedstaats, die zuständig ist für alle Belange der Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten sowie für die Ausstellung und gegebenenfalls die Aufhebung oder die Versagung von Genehmigungsbogen; sie fungiert ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, benennt die technischen Dienste und sorgt dafür, dass der Hersteller seine Pflichten im Zusammenhang mit der Übereinstimmung der Produktion erfüllt;
11.„nationale Behörde“ eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte an der Marktüberwachung, der Grenzkontrolle oder der Zulassung beteiligt oder dafür zuständig ist;
12.„technischer Dienst“ eine unabhängige Organisation oder Stelle, die von einer Genehmigungsbehörde als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen oder Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können;
13.„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diese Maschinen und Geräte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
14.„Bevollmächtigter des Herstellers für die Marktüberwachung“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß mit der Wahrnehmung der in Artikel 9 genannten Aufgaben beauftragt wurde;
15.„Bevollmächtigter des Herstellers für EU-Typgenehmigungen“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller auf der Grundlage einer Vereinbarung ordnungsgemäß mit der Wahrnehmung sämtlicher Pflichten des Herstellers im Zusammenhang mit der EU-Typgenehmigung und den einschlägigen Verfahren, einschließlich der in den Artikeln 18, 19 und 22 genannten Aufgaben, beauftragt wurde; diese Vereinbarung muss auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden;
16.„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die in einem Drittstaat gefertigt wurden, in Verkehr bringt;
17.„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte auf dem Markt bereitstellt;
18.„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten des Herstellers für die Marktüberwachung, den Einführer oder den Händler;
19.„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Union;
20.„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
21.„Inbetriebnahme“ der erstmalige bestimmungsgemäße Einsatz von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Union;
22.„Zulassung“ die behördliche Genehmigung für die Inbetriebnahme von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Union für die Teilnahme am Straßenverkehr, die die Identifizierung der Maschine bzw. des Geräts und die Zuteilung einer als amtliches Kennzeichen bezeichneten unbefristeten oder befristeten Seriennummer umfasst;
23.„EU-Typgenehmigungsbogen“ das von der Genehmigungsbehörde ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten gemäß dieser Verordnung typgenehmigt ist;
24.„EU-Einzelgenehmigungsbogen“ das von der Genehmigungsbehörde ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass eine bestimmte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein bestimmtes nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät gemäß dieser Verordnung einzelgenehmigt ist;
25.„Übereinstimmungsbescheinigung“ das vom Hersteller gemäß dieser Verordnung ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass hergestellte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw.
Geräte mit dem genehmigten Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten übereinstimmen;
26.„Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten“ eine bestimmte Gruppe von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, einschließlich Varianten und Versionen von Varianten dieser Maschinen und Geräte, denen mindestens die folgenden wesentlichen Merkmale gemeinsam sind: a) Hersteller; b) Typbezeichnung durch den Hersteller; c) wesentliche Konstruktions- und Baumerkmale; d) Rahmen: in Blockbauweise, mit Längsträgern oder mit Gelenk (im Sinne von klar erkennbaren und erheblichen Unterschieden);
27.„Variante“ nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte des gleichen Typs, die sich gegebenenfalls zumindest in folgender Hinsicht nicht unterscheiden: a) Aufbaukonzept oder Art des Aufbaus; b) Vervollständigungsstufe; c) Antriebssystem (Verbrennungsmotor, Hybridantrieb, Elektromotor, Hybrid-Elektroantrieb oder sonstige); d) Funktionsprinzip; e) Antriebsachsen (Zahl, Anordnung, gegenseitige Verbindung); f) Art der Kraftübertragung; g) Schutzstrukturen; h) gebremste Achsen (Anzahl);
28.„Version einer Variante“ Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, die in den Beschreibungsunterlagen aufgeführt sind;
29.„technische Anforderungen“ die in Artikel 16 aufgeführten technischen Anforderungen;
30.„Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 20 Absatz 4;
31.„Inhaber einer EU-Typgenehmigung“ die natürliche oder juristische Person, die eine EU-Typgenehmigung beantragt hat und der ein EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt wurde;
32.„nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die ein erhebliches Risiko darstellen“ nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung — unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens — ein erhebliches Risiko in Bezug auf den sicheren Verkehr auf öffentlichen Straßen und andere von dieser Verordnung erfasste Aspekte darstellen;
33.„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten, die einem Nutzer bereits bereitgestellt wurden, abzielt;
34.„virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen, einschließlich Berechnungen, zum Nachweis, dass nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw.
Geräte die technischen Anforderungen erfüllen, ohne dass die Verwendung eines physischen Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer physischen selbstständigen technischen Einheit erforderlich ist;
35.„Sitzplatz“ jeder Bereich an nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, der für eine sitzende Person geeignet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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