Art. 5 – Pflichten der Mitgliedstaaten

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die Behörden, die für die Genehmigung und Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Errichtung und Benennung solcher Behörden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Genehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden über die erforderlichen Ressourcen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
(3)Bei der Meldung sind Name, Anschrift, elektronische Anschrift und die Zuständigkeitsbereiche der Genehmigungsbehörden und der Marktüberwachungsbehörden anzugeben. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden und der Marktüberwachungsbehörden mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Website.
(4)Die Mitgliedstaaten gestatten die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder den Verkehr auf öffentlichen Straßen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, nur wenn diese dieser Verordnung entsprechen.
(5)Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die von dieser Verordnung erfassten Aspekte die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder den Verkehr auf öffentlichen Straßen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die dieser Verordnung entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.
(6)Abweichend von Absatz 5 können die Mitgliedstaaten den Verkehr auf öffentlichen Straßen oder die Zulassung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, beschränken oder untersagen, wenn wenigstens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) Die Maschinen und Geräte würden aufgrund ihrer übermäßigen Abmessungen keine ausreichende Manövrierfähigkeit auf öffentlichen Straßen gewährleisten; b) die Maschinen und Geräte könnten aufgrund ihrer übermäßigen Masse, ihrer übermäßigen Achslasten oder ihres übermäßigen Bodendrucks die Oberfläche öffentlicher Straßen oder andere Straßeninfrastrukturen beschädigen; c) die Maschinen und Geräte unterliegen aufgrund ihres vollautomatischen oder ferngesteuerten Fahrsystems für die Nutzung im Straßenverkehr Beschränkungen nach dem nationalen Verkehrsrecht. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Methode für die Bestimmung von im Wege der in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte festzulegenden Schwellenwerten in Bezug auf die Höchstmasse im beladenen Zustand im Straßenverkehr, die maximalen Achslasten oder den maximalen Bodendruck der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, bei deren Überschreitung die Abmessungen, das Gewicht und die Masse dieser nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte als übermäßig im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes gelten, zu erlassen. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Schwellenwerte im Einklang mit der genannten Methode. Diese Schwellenwerte können je nach Gruppe der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte unterschiedlich sein.
(7)Die Mitgliedstaaten organisieren Marktüberwachungsaktivitäten und Kontrollen von in den Markt eingeführten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten gemäß den Kapiteln IV, V und VII der Verordnung (EU) 2019/1020 und führen sie durch.
(8)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit dem nationalen Recht berechtigt sind, die ihnen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse auszuüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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