(1)Hersteller, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen auf dem Markt bereitgestellte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung nicht den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Übereinstimmung dieser nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zurückzunehmen oder zurückzurufen, und informieren den Nutzer über diese Nichtübereinstimmung. Der Hersteller unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung erteilt hat, unverzüglich im Einzelnen über die Nichtübereinstimmung und alle ergriffenen Maßnahmen.
(2)Hersteller, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass von den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten ein erhebliches Risiko ausgeht, unterrichten unverzüglich die Genehmigungsbehörden und die Marktüberwachungsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten darüber, in denen die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf dem Markt bereitgestellt wurden, und machen dabei ausführliche Angaben zu diesem Risiko und den ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Die Hersteller unterrichten den Nutzer über das erhebliche Risiko sowie über jegliche getroffenen Abhilfemaßnahmen unverzüglich auf geeignete Weise.
(3)Die Hersteller halten die Beschreibungsunterlagen und eine Abschrift der Übereinstimmungsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten für die Genehmigungsbehörden und die Marktüberwachungsbehörden bereit.
(4)Ein Hersteller händigt der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen über die Genehmigungsbehörde eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens oder des EU-Einzelgenehmigungsbogens in einer Übersetzung in eine für diese Behörde leicht zu verstehende Sprache aus. Die Hersteller kooperieren mit den nationalen Behörden bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Abwendung von Risiken, die mit ihren nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die von ihnen in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, verbunden sind.
(5)Die Hersteller prüfen jede eingegangene Beschwerde über Risiken, mutmaßliche Vorkommnisse oder Probleme bezüglich der Nichteinhaltung der Vorschriften bei nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die sie in Verkehr gebracht haben. Im Falle einer begründeten Beschwerde setzen die Hersteller ihre Händler und Einführer unverzüglich davon in Kenntnis. Die Hersteller führen Aufzeichnungen über die in Unterabsatz 1 genannten Beschwerden, einschließlich einer Beschreibung des Problems und der erforderlichen Einzelheiten zur Identifizierung des betroffenen Typs der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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