Art. 9 – Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers in Bezug auf die Marktüberwachung

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Der Bevollmächtigte des Herstellers für die Marktüberwachung nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in der entsprechenden Vollmacht festgelegt hat. Gemäß dieser Vollmacht soll der Bevollmächtigte folgende Aufgaben wahrnehmen dürfen: a) Zugang zu der in Artikel 19 genannten Beschreibungsmappe und zu den Übereinstimmungsbescheinigungen erhalten; b) auf begründetes Verlangen einer Genehmigungsbehörde oder einer Marktüberwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten mit EU-Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung an diese Behörde aushändigen; c) auf Verlangen der Genehmigungsbehörden oder der Marktüberwachungsbehörden bei allen Maßnahmen gemäß Kapitel X dieser Verordnung kooperieren, die mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die in den Bereich ihrer Vollmacht fallen, verbunden sind; d) den Hersteller unverzüglich über Beschwerden und Berichte im Zusammenhang mit Risiken, mutmaßlichen Vorkommnissen oder Problemen bezüglich der Nichteinhaltung unterrichten, die mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die in den Bereich jener Vollmacht fallen, verbunden sind; e) das Recht haben, die Vollmacht ohne Sanktionen zu beenden, falls der Hersteller seinen Pflichten aus dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2)Beendigt ein Bevollmächtigter eines Herstellers für die Marktüberwachung eine Vollmacht aus den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Gründen, so unterrichtet er hierüber unverzüglich die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung erteilt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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