Art. 10 – Allgemeine Pflichten der Einführer

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Die Einführer stellen sicher, dass von ihnen in Verkehr gebrachte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte entweder zu einem Typ gehören, für den eine EU-Typgenehmigung erteilt wurde, und diesem Typ entsprechen, oder dass für sie eine EU-Einzelgenehmigung erteilt wurde.
(2)Die Einführer stellen sicher, dass von ihnen in Verkehr gebrachte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung mit dem gemäß dieser Verordnung erforderlichen vorgeschriebenen Schild mit Kennzeichnung versehen sind, dass ihnen die Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt. Die Einführer stellen außerdem sicher, dass für die von ihnen in Verkehr gebrachten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typengenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung Unterlagen, Informationen und Anleitungen für den Nutzer gemäß dieser Verordnung erstellt wurden und dass gegebenenfalls die Pflichten nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 erfüllt wurden.
(3)Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen sie zu erreichen sind, entweder auf den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung oder in den diesen Maschinen und Geräten beigefügten Unterlagen an. Als Anschrift hat ein Einführer eine einzige Anlaufstelle anzugeben, an der er kontaktiert werden kann. Für die Kontaktangaben ist eine Sprache zu verwenden, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(4)Solange sich nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte mit EU-Typgenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, in ihrer Verantwortung befinden, stellen Einführer sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht gefährden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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