(1)Die Einführer dürfen nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die nicht den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Übereinstimmung dieser Maschinen und Geräte hergestellt ist.
(2)Einführer, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte nicht den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Übereinstimmung dieser nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zurückzunehmen oder zurückzurufen.
(3)Einführer, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass von den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten ein erhebliches Risiko ausgeht, unterrichten hiervon unverzüglich den Hersteller sowie die Genehmigungsbehörden und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Maschinen bzw. Geräte in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben. Der Einführer unterrichtet diese Behörden auch über die getroffenen Maßnahmen und macht dabei ausführliche Angaben über das erhebliche Risiko und die vom Hersteller getroffenen Abhilfemaßnahmen.
(4)Die Einführer halten zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte eine Abschrift der Übereinstimmungsbescheinigung für die Genehmigungsbehörden und die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass die Beschreibungsunterlagen diesen Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung gestellt werden können.
(5)Ein Einführer händigt einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Übereinstimmung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten erforderlich sind, in einer für die betreffende Behörde leicht verständlichen Sprache aus. Der Einführer arbeitet mit dieser Behörde auf deren Ersuchen bei allen Maßnahmen zusammen, die zur Abwendung der Risiken ergriffen werden, die von den von ihm in Verkehr gebrachten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten ausgehen.
(6)Die Einführer führen Aufzeichnungen über Beschwerden und Rückrufe im Zusammenhang mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die sie in Verkehr gebracht haben, und halten ihre Händler über diese Beschwerden und Rückrufe auf dem Laufenden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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