(1)Wenn Händler nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung auf dem Markt bereitstellen, gehen sie mit der gebührenden Sorgfalt in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung vor.
(2)Bevor Händler nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typengenehmigung sind mit dem gemäß dieser Verordnung erforderlichen vorgeschriebenen Schild mit Kennzeichnung versehen; b) den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typengenehmigung ist eine Übereinstimmungsbescheinigung ist beigefügt; c) für die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typengenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung wurden die Unterlagen, Informationen und Anweisungen für den Nutzer gemäß dieser Verordnung erstellt; d) die Pflichten gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 4 und Artikel 10 Absatz 3 für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typengenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung sind erfüllt.
(3)Solange sich nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte mit EU-Typgenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung in ihrer Verantwortung befinden, stellen Händler sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht gefährden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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