Art. 15 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

Die Wirtschaftsakteure identifizieren gegenüber den Genehmigungsbehörden und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten
a)alle Wirtschaftsakteure, die ihnen nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte geliefert haben;
b)alle Wirtschaftsakteure, denen sie nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte geliefert haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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