Art. 17 – Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, wenn sie nicht dieser Verordnung entsprechen.
(2)Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte entsprechen nur dann dieser Verordnung, wenn die in ihr für diese Maschinen und Geräte festgelegten Pflichten erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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