(1)Die Genehmigungsbehörden erteilen für jeden Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten nur eine EU-Typgenehmigung.
(2)Die Genehmigungsbehörden überprüfen die folgenden Punkte: a) die in Artikel 23 genannten Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion und b) die Übereinstimmung des Typs von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mit den geltenden technischen Anforderungen. Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass ein Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, obwohl den einschlägigen technischen Anforderungen entsprechend, ein erhebliches Risiko darstellt, so kann sie die Erteilung der EU-Typgenehmigung verweigern. In diesem Fall übermittelt sie den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung ihrer Entscheidung und Belegen für ihre Feststellungen.
(3)Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem unverzüglich über die Versagung oder Aufhebung einer EU-Typgenehmigung und über die Gründe für ihre Entscheidung.
(4)Die Genehmigungsbehörde erstellt Beschreibungsunterlagen, die Folgendes enthalten: a) eine Beschreibungsmappe, die aus den Prüfberichten und allen weiteren vom technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dieser Beschreibungsmappe hinzugefügten Unterlagen besteht; b) ein Inhaltsverzeichnis, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennummerierung angibt und die aufeinanderfolgenden Schritte bei der Verwaltung des EU-Typgenehmigungsverfahrens, insbesondere die Daten der Revisionen und Aktualisierungen, darlegt. Die Genehmigungsbehörde hält die Informationen aus den in Unterabsatz 1 genannten Beschreibungsunterlagen nach dem Ende der Gültigkeit der betreffenden EU-Typgenehmigung zehn Jahre lang bereit.
(5)Die Kommission kann Zugang zu dem in Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 5 genannten gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystem haben. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen das Format der über dieses System bereitzustellenden elektronischen Dokumente, der Austauschmechanismus und die Verfahren zur Unterrichtung von Behörden über die Erteilung von EU-Typgenehmigungen, über deren Änderungen, Versagungen und Aufhebungen und über die einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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