Art. 23 – Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Eine Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt, ergreift die notwendigen Maßnahmen, um direkt, in Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder auf der Grundlage der bereits von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats durchgeführten Überprüfung, zu überprüfen, ob angemessene Produktionsvorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die hergestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit dem genehmigten Typ und den dokumentierten Kontrollplänen übereinstimmen, die mit dem Inhaber der EU-Typgenehmigung für jede Genehmigung zu vereinbaren sind.
(2)Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Inhaber einer EU-Typgenehmigung eine ausreichende Anzahl von Mustern von Übereinstimmungsbescheinigungen gemäß Artikel 28 ausgestellt hat und ob der Inhaber der EU-Typgenehmigung angemessene Vorkehrungen getroffen hat, damit sichergestellt ist, dass die Angaben in den Übereinstimmungsbescheinigungen korrekt sind.
(3)Die Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen, um direkt, in Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder auf der Grundlage der bereits von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats durchgeführten Überprüfung, zu überprüfen, ob die Vorkehrungen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels weiterhin angemessen sind, damit die hergestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und die Übereinstimmungsbescheinigungen weiterhin Artikel 28 entsprechen.
(4)Die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, kann an Proben, die in den Räumlichkeiten des Inhabers der EU-Typgenehmigung, einschließlich der Fertigungsstätten, entnommen wurden, jede Kontrolle oder Prüfung durchführen, die für die EU-Typgenehmigung erforderlich ist.
(5)Stellt eine Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorkehrungen nicht getroffen wurden, erheblich von den vereinbarten Vorkehrungen und Kontrollplänen abweichen oder nicht mehr als geeignet betrachtet werden, obwohl die Produktion nicht eingestellt wurde, so ergreift sie entweder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion ordnungsgemäß eingehalten wird, oder sie hebt die EU-Typgenehmigung auf. Die Genehmigungsbehörde kann beschließen, alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen gemäß Kapitel X zu ergreifen.
(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die detaillierten Vorkehrungen bezüglich der Übereinstimmung der Produktion, wie beispielsweise die detaillierten Bedingungen, unter denen Genehmigungsbehörden die bereits von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats durchgeführte Überprüfung nicht ablehnen können, zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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