Art. 25 – Änderungen der EU-Typgenehmigung

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Ermittelt die Genehmigungsbehörde, dass sich die Angaben in den Beschreibungsunterlagen geändert haben, so genehmigt sie eine Änderung der EU-Typgenehmigung, für die der Antrag gemäß Artikel 24 eingereicht wurde.
(2)Die Genehmigungsbehörde bezeichnet die Änderung als „Revision“, wenn Kontrollen oder Prüfungen nicht wiederholt werden müssen. In einem solchen Fall gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.
(3)Die Genehmigungsbehörde bezeichnet die Änderung als „Erweiterung“, wenn einer der folgenden Fälle eintritt: a) Es sind weitere Kontrollen oder Prüfungen erforderlich; b) Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, wurden geändert; oder c) neue Anforderungen im Rahmen von Rechtsakten, die gemäß dieser Verordnung erlassen wurden, werden auf die EU-typgenehmigten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte anwendbar.
(4)Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten der Beschreibungsunterlagen oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung der Beschreibungsunterlagen ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, die dem EU-Typgenehmigungsbogen beigefügt sind, ebenfalls so zu ändern, dass daraus entweder das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.
(5)Eine Änderung der EU-Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten ist nicht erforderlich, wenn die in Absatz 3 Buchstabe c genannten neuen Anforderungen für diesen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten aus technischer Sicht irrelevant sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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