(1)Der Hersteller stellt für alle nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, die in Übereinstimmung mit den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mit EU-Typgenehmigung hergestellt wurden, eine Übereinstimmungsbescheinigung aus.
(2)Die Übereinstimmungsbescheinigung wird dem Nutzer zusammen mit den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten kostenlos ausgehändigt.
Ihre Aushändigung darf nicht von einer ausdrücklichen Aufforderung oder von der Vorlage zusätzlicher Informationen beim Inhaber der EU-Typgenehmigung abhängig gemacht werden.
(3)Die Übereinstimmungsbescheinigung kann in Papierform oder in elektronischem Format vorgelegt werden.
Beantragt der Käufer jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte eine Bescheinigung in Papierform, so stellt der Hersteller diese Bescheinigung in Papierform kostenlos zur Verfügung.
(4)Die Genehmigungsbehörde, die die Übereinstimmungsbescheinigung als strukturierte Daten in elektronischem Format erhält, a) stellt sicher, dass die Genehmigungsbehörden, die Marktüberwachungsbehörden und die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission auf sie zugreifen können; und b) erteilt Lesezugriff.
Die Mitgliedstaaten legen die Organisation und die Struktur ihres Datennetzes fest, um die Daten der Übereinstimmungsbescheinigungen empfangen zu können, vorzugsweise durch die Nutzung bestehender Systeme für den Austausch strukturierter Daten.
(5)Der Hersteller stellt dem Eigentümer der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte in den zehn Jahren nach dem Fertigungsdatum der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine und Geräte auf Antrag gegen Entgelt ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung aus, wobei dieses Entgelt die Kosten der Ausstellung nicht übersteigen darf.
Das Wort „Duplikat“ muss in der Sprache, in der die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, auf der Vorderseite jedes Duplikats deutlich sichtbar sein.
(6)Der Hersteller verwendet das Muster in Papierform und in elektronischem Format für die Übereinstimmungsbescheinigung, das die Kommission im Wege der in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte festlegt.
Jeder Datenaustausch gemäß diesem Artikel erfolgt mittels Protokollen für den sicheren Datenaustausch, die in den in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
(7)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist: a) das Muster der Übereinstimmungsbescheinigung; b) die Sicherheitsmerkmale zur Verhinderung der Fälschung der Übereinstimmungsbescheinigung und c) die Vorschriften darüber, wie die Übereinstimmungsbescheinigung zu unterzeichnen ist.
Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 49 Absatz 2 erlassen.
(8)Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform erforderlichen Angaben Durchführungsrechtsakte zu der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist: a) das Grundformat und die Grundstruktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format und der beim Austausch verwendeten Meldungen; b) die Mindestanforderungen an den sicheren Datenaustausch, einschließlich der Vorbeugung von Datenverfälschung und Datenmissbrauch und der Maßnahmen zur Gewährleistung der Authentizität der elektronischen Daten wie die Verwendung digitaler Signaturen; c) die Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format.
Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 49 Absatz 2 erlassen.
(9)Die Übereinstimmungsbescheinigung ist in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats abzufassen.
Jede Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller verlangen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung in die Amtssprachen ihres Mitgliedstaats übersetzt wird.
(10)Die zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigte Person gehört der Organisation des Herstellers an und ist von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß ermächtigt, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau oder bezüglich der Übereinstimmung der Produktion der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte zu übernehmen.
(11)Die Übereinstimmungsbescheinigung ist vollständig auszufüllen und darf hinsichtlich der Nutzung der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte keine anderen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen enthalten.
(12)Im Titel der Übereinstimmungsbescheinigung muss für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die gemäß Artikel 30 Absatz 2 genehmigt wurden, der Vermerk „Für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 typgenehmigt wurden“, enthalten sein.
(13)Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Hersteller der Zulassungsstelle jedes Mitgliedstaats die Übereinstimmungsbescheinigung auch elektronisch übermitteln.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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