Art. 30 – Ausnahmen für neue Technologien oder neue Konzepte

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Der in Artikel 18 genannte Antrag kann für einen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten gestellt werden, der neue Technologien oder neue Konzepte enthält, die mit den geltenden technischen Anforderungen unvereinbar sind.
(2)Die Genehmigungsbehörde erteilt die EU-Typgenehmigung für die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte nach Absatz 1, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) In dem Antrag werden die Gründe angegeben, aus denen die betreffenden Technologien oder Konzepte mit den geltenden technischen Anforderungen unvereinbar sind; b) in dem Antrag werden die Auswirkungen in Bezug auf die abgedeckten Aspekte der neuen Technologie sowie die Maßnahmen beschrieben, mit denen sichergestellt werden soll, dass in Bezug auf die abgedeckten Aspekte ein Schutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet ist wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird; c) die Beschreibungen und Ergebnisse der Prüfungen, die von einem für die Ausübung dieser Tätigkeit benannten technischen Dienst oder von dem in Artikel 41 genannten akkreditierten internen technischen Dienst dieses Herstellers durchgeführt wurden, belegen, dass die Bedingung nach Buchstabe b erfüllt ist.
(3)Für die Erteilung einer solchen EU-Typgenehmigung mit Ausnahmen für neue Technologien oder neue Konzepte ist eine Autorisierung durch die Kommission erforderlich. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um über die Erteilung oder Verweigerung der Autorisierung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu entscheiden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In diesem Durchführungsrechtsakt wird gegebenenfalls festgelegt, ob die Autorisierung Beschränkungen, einschließlich einer Gültigkeitsdauer, unterliegt. Die Gültigkeitsdauer der EU-Typgenehmigung beträgt in jedem Fall mindestens 36 Monate.
(4)Bis zur Entscheidung über die Autorisierung durch die Kommission darf die Genehmigungsbehörde eine vorläufige EU-Typgenehmigung erteilen. Eine solche EU-Typgenehmigung gilt jedoch nur im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für einen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, für den die beantragte Ausnahme gilt, und in den Mitgliedstaaten, deren Genehmigungsbehörde diese Genehmigung gemäß Absatz 5 anerkannt hat. Die Genehmigungsbehörde, die die vorläufige EU-Typgenehmigung erteilt hat, unterrichtet die Kommission und die anderen Genehmigungsbehörden unverzüglich mittels eines Dossiers mit den in Absatz 2 genannten Informationen darüber, dass alle in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt sind. Der vorläufige Charakter und die räumlich begrenzte Gültigkeit sind aus dem Kopf des EU-Typgenehmigungsbogens und aus dem Kopf der Übereinstimmungsbescheinigung ersichtlich. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung von Mustern für den EU-Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung für die Zwecke des vorliegenden Absatzes erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Eine andere als die in Absatz 4 genannte Genehmigungsbehörde kann die in Absatz 4 genannte vorläufige EU-Typgenehmigung schriftlich anerkennen, sodass die Gültigkeit dieser vorläufigen Genehmigung auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erweitert wird.
(6)Verweigert die Kommission die Autorisierung, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Inhaber der vorläufigen EU-Typgenehmigung nach Absatz 4 unverzüglich mit, dass die vorläufige Genehmigung sechs Monate nach dem Tag der Anwendbarkeit des Durchführungsrechtsakts der Kommission gemäß Absatz 3 aufgehoben wird. Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte dürfen jedoch in dem Mitgliedstaat, dessen Genehmigungsbehörde die Genehmigung erteilt hat, und in jedem Mitgliedstaat, dessen Genehmigungsbehörde die Genehmigung anerkannt hat, in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, wenn a) die Maschine oder das Gerät in Übereinstimmung mit der vorläufigen EU-Typgenehmigung hergestellt wurde, bevor sie ungültig wurde, b) die Maschine oder das Gerät mit dem gemäß dieser Verordnung erforderlichen vorgeschriebenen Schild mit Kennzeichnung versehen ist, c) die vorläufige Übereinstimmungsbescheinigung der Maschine bzw. dem Gerät beigefügt ist und d) die Unterlagen, Informationen und Anweisungen für den Nutzer gemäß dieser Verordnung erstellt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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