Art. 32 – EU-Einzelgenehmigung

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Die Mitgliedstaaten erteilen EU-Einzelgenehmigungen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2)Ein Antrag auf eine EU-Einzelgenehmigung für eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät wird vom Eigentümer, vom Hersteller, von einem in der Union ansässigen Bevollmächtigten, der vom Hersteller zu diesem Zweck ernannt worden ist, oder vom Einführer der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine eingereicht.
(3)In den in Artikel 16 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten können unterschiedliche detaillierte Vorschriften für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte vorgesehen sein, die Gegenstand einer EU-Einzelgenehmigung sind. Diese Vorschriften betreffen die in Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Prüfverfahren und bestehen aus zerstörungsfreien und vereinfachten Verfahren zum Nachweis der Konformität der einzelnen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräte durch physische, virtuelle und mechanische Bewertung.
(4)Der EU-Einzelgenehmigungsbogen wird gemäß einem harmonisierten Nummerierungssystem mit einer eindeutigen Nummer versehen, die zumindest Aufschluss über den Mitgliedstaat gibt, der die EU-Einzelgenehmigung erteilt hat.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters und des Nummerierungssystems für den EU-Einzelgenehmigungsbogen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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