Art. 35 – Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Ergreift die nationale Behörde entweder eine Abhilfemaßnahme oder eine beschränkende Maßnahme gemäß Artikel 34, so unterrichtet sie die Kommission und die nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem. Ferner unterrichtet sie unverzüglich diejenige Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, über ihre Erkenntnisse. Bei nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die ein erhebliches Risiko darstellen, werden diese Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen auch über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) gemeldet. Die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen umfassen alle verfügbaren Angaben, einschließlich der für die Identifizierung der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte erforderlichen Daten, ihrer Herkunft, der Art der behaupteten Nichtkonformität oder des damit verbundenen Risikos, der Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie gegebenenfalls der vom betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente.
(2)Der Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergreift, gibt an, ob das Risiko oder die Nichtkonformität auf einem der folgenden Gründe beruht: a) der Nichteinhaltung dieser Verordnung durch die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte oder b) Mängel in den gemäß dieser Verordnung erlassenen einschlägigen Rechtsakten.
(3)Die Mitgliedstaaten außer dem Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergreift, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Meldung über alle von ihnen erlassenen Maßnahmen und weitere ihnen vorliegende Informationen, die die Nichtkonformität oder das Risiko der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte betreffen sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(4)Erhebt weder ein anderer Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1 Einwände gegen eine gemeldete nationale Maßnahme, so stellen die anderen Mitgliedstaaten sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet unverzüglich ähnliche Maßnahmen in Bezug auf die betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte ergriffen werden.
(5)Erhebt ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1 Einwände gegen eine gemeldete nationale Maßnahme eines Mitgliedstaats oder ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass eine gemeldete nationale Maßnahme mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die betreffenden Mitgliedstaaten und die betroffenen Wirtschaftsakteure.
(6)Auf der Grundlage der in Absatz 5 genannten Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über harmonisierte Maßnahmen auf Unionsebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7)Die Kommission unterrichtet die betroffenen Wirtschaftsakteure unverzüglich über die in Absatz 6 genannte Entscheidung. Die Mitgliedstaaten setzen die in den in Absatz 6 genannten Rechtsakten enthaltenen Maßnahmen unverzüglich durch und unterrichten die Kommission entsprechend.
(8)Hält die Kommission eine gemeldete nationale Maßnahme für nicht gerechtfertigt oder für mit dem Unionsrecht unvereinbar, so hebt der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme gemäß der Entscheidung der Kommission nach Absatz 6 auf oder passt sie an.
(9)Wird das Risiko oder die Nichtkonformität auf Mängel in gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten zurückgeführt, so schlägt die Kommission die erforderlichen Änderungen der betreffenden Rechtsakte vor.
(10)Wenn eine Abhilfemaßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel als gerechtfertigt gilt oder Gegenstand der in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakte ist, so steht diese Maßnahme den Eigentümern der betroffenen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte unentgeltlich zur Verfügung. Wurden vor dem Erlass der Abhilfemaßnahme Reparaturen auf Kosten des Inhabers der Zulassungsbescheinigung durchgeführt, so erstattet der Hersteller diese Kosten bis zur Höhe der Kosten für die im Rahmen der Abhilfemaßnahme verlangten Reparaturen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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