Art. 34 – Nationale Verfahren für den Umgang mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die ein erhebliches Risiko darstellen oder nicht den Anforderungen entsprechen

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats durch die Bewertung gemäß Artikel 33 zu dem Schluss, dass nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte ein erhebliches Risiko darstellen oder nicht den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, unverzüglich alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräte dieses Risiko nicht mehr darstellen oder die Übereinstimmung hergestellt wird. Dieser Zeitraum steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko oder der Nichtübereinstimmung.
(2)Wirtschaftsakteure stellen gemäß den in den Artikeln 7 bis 14 festgelegten Pflichten sicher, dass für alle betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, die sie in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen haben, alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.
(3)Ergreifen Wirtschaftsakteure innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums keine geeigneten Abhilfemaßnahmen oder erfordert das Risiko ein rasches Handeln, so treffen die nationalen Behörden alle geeigneten vorläufigen beschränkenden Maßnahmen, um die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung, einschließlich des Verbots einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, oder die Inbetriebnahme der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken oder um sie von diesem Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(4)Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die in Absatz 3 genannten beschränkenden Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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