(1)Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass eine von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats erteilte EU-Typgenehmigung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so lehnt sie die Anerkennung dieser Genehmigung ab.
(2)Die Genehmigungsbehörde meldet diese Ablehnung der Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Wird die Nichtkonformität der EU-Typgenehmigung innerhalb eines Monats nach der Meldung durch die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, bestätigt, so hebt diese Genehmigungsbehörde die EU-Typgenehmigung auf.
(3)Erhebt die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, innerhalb eines Monats nach der Meldung gemäß Absatz 2 Einwände, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten sowie insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, und den betroffenen Wirtschaftsakteur.
(4)Auf der Grundlage der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung darüber, ob die Ablehnung der Anerkennung der EU-Typgenehmigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gerechtfertigt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission unterrichtet die betroffenen Wirtschaftsakteure unverzüglich über die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Entscheidung. Die Mitgliedstaaten führen diese Durchführungsrechtsakte unverzüglich durch und unterrichten die Kommission hierüber.
(5)Stellt die Kommission fest, dass eine erteilte EU-Typgenehmigung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so konsultiert sie unverzüglich die Mitgliedstaaten sowie insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, und den betroffenen Wirtschaftsakteur. Auf der Grundlage der Konsultation gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Entscheidung über die Ablehnung der Anerkennung der EU-Typgenehmigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Die Artikel 33, 34 und 35 gelten für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die Gegenstand einer nichtkonformen EU-Typgenehmigung sind und die bereits auf dem Markt bereitgestellt wurden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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