Art. 39 – Tochterunternehmen von technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen durch technische Dienste

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Ein technischer Dienst darf einige seiner Tätigkeiten, für die er gemäß Artikel 40 Absatz 1 benannt wurde, nur mit Zustimmung seiner benennenden Genehmigungsbehörde an einen Unterauftragnehmer vergeben oder von einem Tochterunternehmen ausführen lassen.
(2)Vergibt ein technischer Dienst bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, an Unterauftragnehmer oder überträgt er diese einem Tochterunternehmen, so stellt er sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Tochterunternehmen die Anforderungen nach Artikel 38 erfüllt, und unterrichtet die benennende Genehmigungsbehörde entsprechend.
(3)Ein technischer Dienst trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von seinen Unterauftragnehmern oder Tochterunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(4)Ein technischer Dienst hält die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Tochterunternehmens und die von ihnen ausgeführten Aufgaben für die benennende Genehmigungsbehörde bereit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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