Art. 41 – Akkreditierte interne technische Dienste des Herstellers

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Ein akkreditierter interner technischer Dienst eines Herstellers darf nur für die Erfüllung von Tätigkeiten der Kategorie A gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a benannt werden. Dieser technische Dienst stellt einen eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens dar und darf nicht an Konstruktion, Herstellung, Lieferung oder Wartung der von ihm bewerteten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten beteiligt sein.
(2)Ein akkreditierter interner technischer Dienst wird von der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats benannt und erfüllt folgende Anforderungen: a) der akkreditierte interne technische Dienst wird von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und im Einklang mit den in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten Vorschriften akkreditiert; b) der akkreditierte interne technische Dienst und seine Mitarbeiter sind organisatorisch abgrenzbar und verfügen innerhalb des Unternehmens, dem sie angehören, über Berichtsverfahren, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, und weisen dies gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nach; c) weder der akkreditierte interne technische Dienst noch seine Mitarbeiter dürfen eine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die sie benannt wurden, beeinträchtigen könnte; d) der akkreditierte interne technische Dienst erbringt seine Leistungen ausschließlich für das Unternehmen, dem er angehört.
(3)Ein akkreditierter interner technischer Dienst muss für die Zwecke des Artikels 44 der Kommission nicht gemeldet werden; allerdings werden der benennenden Genehmigungsbehörde auf deren Verlangen von dem Unternehmen, zu dem er gehört, oder von der nationalen Akkreditierungsstelle Informationen über die Akkreditierung übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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