Art. 40 – Benennung von technischen Diensten

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Technische Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien benannt: a) Kategorie A: technische Dienste, die die in dieser Verordnung genannten Prüfungen in eigenen Einrichtungen durchführen; b) Kategorie B: technische Dienste, die die in dieser Verordnung genannten Prüfungen beaufsichtigen, soweit diese Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden; c) Kategorie C: technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regelmäßig überwachen; d) Kategorie D: technische Dienste, die Prüfungen oder Kontrollen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen.
(2)Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten als technischer Dienst benannt werden.
(3)Technische Dienste eines Drittlands, bei denen es sich nicht um nach Artikel 41 benannte Dienste handelt, dürfen nur im Einklang mit Artikel 44 gemeldet werden, wenn die Anerkennung technischer Dienste durch ein bilaterales Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland geregelt ist. Dies hindert einen gemäß Artikel 38 Absatz 2 nach nationalem Recht gegründeten technischen Dienst nicht daran, Tochterunternehmen in Drittländern einzurichten, sofern diese Tochterunternehmen direkt vom benannten technischen Dienst verwaltet und überwacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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