Art. 38 – Anforderungen für technische Dienste

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass ein technischer Dienst vor seiner Benennung nach Artikel 40 die Anforderungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels erfüllt.
(2)Ein technischer Dienst wird nach dem nationalen Recht eingerichtet und verfügt über Rechtspersönlichkeit, sofern es sich nicht um den technischen Dienst einer Genehmigungsbehörde oder den akkreditierten internen technischen Dienst des Herstellers gemäß Artikel 41 handelt.
(3)Ein technischer Dienst muss ein unabhängiger Dritter sein, der mit dem Prozess der Konstruktion, Herstellung, Lieferung oder Wartung der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört, der Unternehmen vertritt, die an der Konstruktion, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten beteiligt sind, und diese bewertet, prüft oder kontrolliert, kann — sofern ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen ist — als Stelle gelten, die die Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllt.
(4)Ein technischer Dienst, seine oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Tätigkeiten der Kategorien, für die sie gemäß Artikel 40 Absatz 1 benannt sind, zuständig sind, dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant oder Wartungsbetrieb der von ihnen zu bewertenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte sein oder an diesen Tätigkeiten beteiligte Parteien vertreten.
Dies schließt die Verwendung von bereits einer Bewertung unterzogenen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten nach Absatz 3, die für den Betrieb des technischen Dienstes erforderlich sind, oder die Verwendung solcher nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte zum persönlichen Gebrauch nicht aus.
(5)Ein technischer Dienst gewährleistet, dass die Tätigkeiten seiner Tochterunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit der Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, nicht beeinträchtigen.
(6)Technische Dienste und ihre Mitarbeiter müssen unabhängig sein und führen die Tätigkeiten der Kategorien, für die sie benannt wurden, mit der größtmöglichen beruflichen Sorgfalt und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungsarbeit auswirken könnte, vor allem keiner Einflussnahme, die von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
(7)Ein technischer Dienst muss in der Lage sein, die Tätigkeiten aller Kategorien, für die er gemäß Artikel 40 Absatz 1 benannt wurde, durchzuführen, indem er zur Zufriedenheit der benennenden Genehmigungsbehörde nachweist, dass er über Folgendes verfügt: a) entsprechend qualifizierte und ausgebildete Mitarbeiter mit der erforderlichen Fachkenntnis sowie ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die Aufgaben zu erfüllen, b) Beschreibungen der Verfahren, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, maßgeblich sind, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, c) Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten der Kategorien, für die er benannt werden soll, unter gebührender Berücksichtigung des Grads an Komplexität der jeweiligen Technik, die bei nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zur Anwendung kommt, und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, und d) erforderliche Mittel zur angemessenen Durchführung der Aufgaben, die mit den Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
Zudem muss er gegenüber der benennenden Genehmigungsbehörde nachweisen, dass er die in den gemäß Artikel 44 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführten Bestimmungen einhält, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt wird, relevant sind.
(8)Der technische Dienst, seine oberste Leitungsebene und sein Bewertungspersonal sind unparteiisch.
Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die sie benannt werden, beeinträchtigen kann.
(9)Technische Dienste schließen eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeiten ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund des nationalen Rechts vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
(10)Informationen, die die Mitarbeiter eines technischen Dienstes bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung oder einer nationalen Durchführungsvorschrift erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber der benennenden Genehmigungsbehörde oder im Fall anderslautender Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts.
Eigentumsrechte werden geschützt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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