Art. 37 – Für Nutzer bestimmte Informationen

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Ein Hersteller darf keine technischen Informationen über die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben liefern, die von den von der Genehmigungsbehörde genehmigten Angaben abweichen.
(2)Der Hersteller stellt den Nutzern alle einschlägigen Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung, in denen alle Bedingungen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten beschrieben werden. Die Genehmigungsbehörden geben an, welche Informationen und Anweisungen mindestens zur Verfügung gestellt werden müssen.
(3)Die in Absatz 2 genannten Informationen sind zusätzlich zur Betriebsanleitung für die Nutzung im Straßenverkehr bereitzustellen.
(4)Die Betriebsanleitung für die Nutzung im Straßenverkehr, einschließlich der in Absatz 2 genannten Informationen, wird zusammen mit den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zur Verfügung gestellt und wie folgt geliefert: a) in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, und b) in Papierform oder in einem leicht zugänglichen elektronischen Format. Wird die Betriebsanleitung in elektronischem Format zur Verfügung gestellt, so stellt der Hersteller Informationen darüber bereit, wie auf diese Anleitung zuzugreifen oder wo es zu finden ist, und zwar in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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