Art. 31 – Anschließende Änderungen der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Autorisiert die Kommission die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Artikel 30, so unternimmt sie unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte so anzupassen, dass sie den technologischen Entwicklungen Rechnung tragen.
(2)Sobald die einschlägigen Rechtsakte geändert sind, werden alle in dem Beschluss der Kommission zur Autorisierung der Ausnahme festgelegten Beschränkungen aufgehoben.
(3)Wurden die notwendigen Schritte zur Änderung der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte nicht unternommen, so kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, im Wege eines Durchführungsbeschlusses, der gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, den Mitgliedstaat autorisieren, die Gültigkeitsdauer der EU-Typgenehmigung zu verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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