(1)EU-Typgenehmigungen werden für eine unbegrenzte Dauer erteilt.
(2)Eine EU-Typgenehmigung verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle: a) wenn die Produktion der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung freiwillig endgültig eingestellt wird; b) wenn für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung neue Anforderungen verbindlich werden, die für die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme gelten, und die Typgenehmigung nicht gemäß Kapitel V aktualisiert werden kann; c) wenn die Gültigkeitsdauer der EU-Typgenehmigung aufgrund einer Beschränkung gemäß Artikel 30 Absatz 3 befristet ist; d) wenn die EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 23 Absatz 5 aufgehoben wurde. Im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe b werden die EU-Typgenehmigung und der entsprechende EU-Typgenehmigungsbogen für das Inverkehrbringen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten jedoch 24 Monate nach dem Geltungsbeginn der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten neuen Anforderungen ungültig.
(3)Ist nur eine Variante innerhalb eines Typs oder nur eine Version innerhalb einer Variante betroffen, so wird die EU-Typgenehmigung für die betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte nur für die betroffene Variante oder Version ungültig.
(4)Wird die Produktion eines bestimmten Typs von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten endgültig eingestellt, so setzt der Inhaber der EU-Typgenehmigung die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für diese nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräte erteilt hat, davon in Kenntnis.
(5)Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 4 setzt die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte erteilt hat, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem entsprechend in Kenntnis.
(6)Unbeschadet der Absätze 4 und 5 setzt der Inhaber der EU-Typgenehmigung in Fällen, in denen eine EU-Typgenehmigung für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte ungültig wird, die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, davon in Kenntnis. Die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, teilt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem unverzüglich alle sachdienlichen Angaben mit.
(7)Die Mitteilung gemäß Absatz 6 enthält insbesondere das Herstellungsdatum und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer der letzten hergestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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