Art. 24 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Der Inhaber einer EU-Typgenehmigung unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen.
(2)Diese Genehmigungsbehörde entscheidet, welches der in Artikel 25 festgelegten Verfahren anzuwenden ist.
(3)Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsbehörde nach Konsultation des Inhabers der EU-Typgenehmigung entscheiden, dass eine Änderung der EU-Typgenehmigung erteilt werden muss.
(4)Der Inhaber einer zu ändernden EU-Typgenehmigung stellt bei der Genehmigungsbehörde, die die zu ändernde EU-Typgenehmigung erteilt hat, einen Antrag auf Änderung der EU-Typgenehmigung.
(5)Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass für die Zwecke einer Änderung einer EU-Typgenehmigung Kontrollen oder Prüfungen wiederholt werden müssen, so unterrichtet sie den Inhaber der zu ändernden EU-Typgenehmigung entsprechend. Die in Artikel 25 genannten Verfahren gelten erst, nachdem die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage dieser Kontrollen oder Prüfungen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Anforderungen für die EU-Typgenehmigung weiterhin erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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