(1)Wird eine EU-Typgenehmigung erteilt, so stellt die Genehmigungsbehörde dem Hersteller oder dessen Bevollmächtigten für EU-Typgenehmigungen einen EU-Typgenehmigungsbogen aus. Der EU-Typgenehmigungsbogen bleibt so lange gültig, wie die EU-Typgenehmigung gültig ist. Der EU-Typgenehmigungsbogen wird von der Genehmigungsbehörde geändert, wenn die betreffende EU-Typgenehmigung geändert wird.
(2)Der EU-Typgenehmigungsbogen enthält die folgenden Anlagen: a) die Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 20 Absatz 4; b) die Anlage mit den Prüfergebnissen; c) den Namen und eine Unterschriftsprobe der zur Unterzeichnung einer Übereinstimmungsbescheinigung berechtigten Person sowie deren Dienststellung; d) ein ausgefülltes Exemplar der Übereinstimmungsbescheinigung.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines harmonisierten Nummerierungssystems. Die EU-Typgenehmigungsbögen werden gemäß diesem harmonisierten Nummerierungssystem nummeriert. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach Ausstellung eines EU-Typgenehmigungsbogens über ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte einschließlich seiner Anlagen.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für den EU-Typgenehmigungsbogen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Für jeden Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten muss die Genehmigungsbehörde a) alle zutreffenden Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens, einschließlich der Anlage mit den Prüfergebnissen, ausfüllen; b) das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen erstellen; c) dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für EU-Typgenehmigungen den ausgefüllten EU-Typgenehmigungsbogen und dessen Anlagen unverzüglich ausstellen.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für die unter Absatz 2 Buchstabe b genannte Anlage mit den Prüfergebnissen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Im Falle einer EU-Typgenehmigung, deren Gültigkeit gemäß Artikel 30 eingeschränkt wurde, sind diese Einschränkungen im EU-Typgenehmigungsbogen anzugeben.
(7)Die Genehmigungsbehörde erstellt eine Liste der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte und fügt diese Liste dem EU-Typgenehmigungsbogen bei. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für diese Liste. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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