Art. 18 – Antrag auf EU-Typgenehmigung

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für EU-Typengenehmigungen reicht bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf eine EU-Typgenehmigung und die in Artikel 19 genannte Beschreibungsmappe ein. Hat ein Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so muss er einen einzigen in der Union ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt. Hat der Hersteller seinen Sitz innerhalb der Union, so kann er einen solchen Bevollmächtigten benennen.
(2)Die EU-Typgenehmigung beinhaltet die Genehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten als Ganzes durch einen einzigen Vorgang.
(3)Für einen bestimmten Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten darf nur ein Antrag auf EU-Typgenehmigung in nur einem Mitgliedstaat und nur bei einer Genehmigungsbehörde gestellt werden.
(4)Für jeden zu genehmigenden Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten ist ein gesonderter Antrag auf eine EU-Typgenehmigung einzureichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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