(1)Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte müssen so konstruiert, gebaut und zusammengebaut sein, dass die Gefahr von Verletzungen der Insassen und anderer Personen sowie die Gefahr von Beschädigungen der Straßeninfrastruktur in der Nähe der Maschinen und Geräte so gering wie möglich gehalten wird, während diese nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf einer öffentlichen Straße verkehren.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen für folgende Elemente zu erlassen: a) die Festigkeit der Fahrzeugstruktur; b) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler, Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Geschwindigkeitsmesser; c) Bremseinrichtungen; d) Lenkung; e) Sichtfeld; f) Scheibenwischer; g) Verglasung und deren Einbau; h) Einrichtungen für indirekte Sicht; i) Beleuchtung, Anbau von Beleuchtungseinrichtungen sowie optische Warneinrichtungen und Kennzeichnungen; j) Außenseite und Zubehör in der im Straßenverkehr vorgesehenen Stellung, einschließlich Arbeitsaggregaten und Schwingstruktur; k) akustische Warneinrichtungen und deren Einbau; l) Heizungssysteme, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen; m) Anbringungsstellen für das amtliche Kennzeichen; n) vorgeschriebenes Schild mit Kennzeichnung; o) Abmessungen; p) Massen; q) Energiespeichersysteme; r) Reifen; s) Rückwärtsgang; t) Gleisketten; u) mechanische Verbindungseinrichtungen; v) Sitzplätze und Rückhaltevorrichtungen des Fahrzeugführers und anderer Insassen; w) Ergänzungen der Betriebsanleitung für die Nutzung im Straßenverkehr; x) Bedienelemente. In den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten können detaillierte Vorschriften für jegliche anderen Elemente festgeschrieben werden, wenn dies aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und zur Einhaltung von Absatz 1 erforderlich ist. Die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte enthalten gegebenenfalls auch detaillierte Vorschriften zu Folgendem: a) Prüfverfahren, die aus den in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren ausgewählt wurden; b) Prüfmethoden; c) Grenzwerte oder Parameter in Bezug auf eines der in Unterabsatz 1 aufgeführten Elemente; d) Beschreibung der Ausrüstung oder von Ausrüstungsteilen, mit der bzw. denen nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte ausgerüstet sein müssen; e) besondere Merkmale der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte. Die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte können unterschiedliche detaillierte Vorschriften für unterschiedliche Gruppen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten enthalten, und sie müssen angeben, ob ihre Bestimmungen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gelten, die auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugführer, ohne Fahrzeugführer oder in beiden Konfigurationen verkehren sollen.
(3)Beim Erlass der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen an gemäß anderen Rechtsakten der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/1230, geltende Anforderungen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte angepasst sind, mit diesen in Einklang stehen und sie ergänzen. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte führt die Kommission angemessene Konsultationen, unter anderem mit den einschlägigen Interessenträgern, durch.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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