(1)Haben Händler hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in ihrer Verantwortung befindliche nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte nicht dieser Verordnung entsprechen, so unterrichten sie hiervon den Hersteller, den Einführer und die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung erteilt hat, und stellen diese nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschinen bzw. Geräte erst auf dem Markt bereit, wenn ihre Übereinstimmung hergestellt ist.
(2)Händler, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräte nicht dieser Verordnung entsprechen, unterrichten hiervon den Hersteller, den Einführer und die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung erteilt hat.
(3)Händler, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass von den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten ein erhebliches Risiko ausgeht, unterrichten hiervon unverzüglich den Hersteller, den Einführer sowie die Genehmigungsbehörden und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie diese Maschinen bzw. Geräte auf dem Markt bereitgestellt haben. Der Händler unterrichtet diese Behörden ferner über die getroffenen Maßnahmen und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über das erhebliche Risiko und die vom Hersteller getroffenen Abhilfemaßnahmen.
(4)Ein Händler stellt auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde sicher, dass der Hersteller der nationalen Behörde die in Artikel 8 Absatz 4 genannten Informationen vorlegt oder dass der Einführer der nationalen Behörde die in Artikel 11 Absatz 4 genannten Informationen vorlegt. Der Händler kooperiert mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Abwendung von Risiken, die mit den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die er auf dem Markt bereitgestellt hat, verbunden sind.
(5)Die Händler unterrichten unverzüglich den betreffenden Hersteller über jede bei ihnen eingegangene Beschwerde über Risiken, mutmaßliche Vorkommnisse oder Probleme bezüglich der Nichtübereinstimmung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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