Art. 14 – Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

In den folgenden Fällen gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller:
a)wenn der Einführer oder Händler nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke auf dem Markt bereitstellt, zulässt oder für deren Inbetriebnahme verantwortlich ist;
b)wenn der Einführer oder Händler diese Maschinen und Geräte so verändert, dass die Einhaltung dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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