(1)Für die Zwecke der Erteilung der EU-Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten wird die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und insbesondere der geltenden technischen Anforderungen nachgewiesen.
(2)Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für EU-Typengenehmigungen weist die Einhaltung der geltenden technischen Anforderungen durch die Erstellung technischer Unterlagen nach.
(3)Die in Absatz 2 genannten technischen Unterlagen enthalten eine Konformitätserklärung des Herstellers oder, sofern in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten Prüfungen vorgesehen sind, die einschlägigen Prüfberichte, die sich aus den folgenden Prüfverfahren ergeben: a) vom Hersteller durchgeführten Prüfungen; für die in diesem Buchstaben genannten Prüfverfahren ist die Verantwortung der Genehmigungsbehörde auf die Überprüfung beschränkt, dass das Dossier sowohl die Erklärung als auch die Prüfberichte enthält; b) Prüfungen, die von einem für die Ausübung dieser Tätigkeit benannten technischen Dienst oder von dem in Artikel 43 genannten akkreditierten internen technischen Dienst dieses Herstellers durchgeführt werden; c) Prüfungen, die vom Hersteller unter der Aufsicht eines technischen Dienstes durchgeführt werden, der für die Ausübung dieser Tätigkeit benannt wurde, mit Ausnahme eines akkreditierten internen technischen Dienstes gemäß Artikel 43.
(4)Für die EU-Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten werden Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die nach den Verfahren und Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wurden, akzeptiert, wenn sie ordnungsgemäß in die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte eingebaut und integriert worden sind und die Übereinstimmung dieser Maschinen und Geräte mit den geltenden technischen Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen an die Form der in Absatz 3 genannten Prüfberichte, der diese Prüfberichte entsprechen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für EU-Typengenehmigungen stellt der Genehmigungsbehörde so viele nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte zur Verfügung, wie dies in den gemäß dieser Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakten für die Durchführung der in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Prüfungen vorgesehen ist. Die erforderlichen Prüfungen werden an nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten durchgeführt, die für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ sind. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für EU-Typengenehmigungen kann jedoch vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte auswählen, die für den betreffenden Typ zwar nicht repräsentativ sind, die aber im Hinblick auf das geforderte Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweisen. Zur Erleichterung der Entscheidung im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren angewandt werden.
(7)Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten für EU-Typengenehmigungen virtuelle Prüfverfahren als Alternative zu den in Absatz 3 genannten Prüfverfahren in Bezug auf jene Anforderungen angewandt werden, die in den gemäß Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt werden.
(8)Virtuelle Prüfverfahren müssen die Bedingungen der gemäß Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen.
(9)Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse virtueller Prüfungen genauso aussagekräftig sind wie die Ergebnisse physischer Prüfungen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Anforderungen, deren Einhaltung mittels virtueller Prüfungen geprüft werden kann, und der Bedingungen, unter denen solche virtuellen Prüfungen durchzuführen sind, zu erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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