Art. 7 – Allgemeine Pflichten der Hersteller

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Die Hersteller stellen sicher, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte entweder zu einem Typ gehören, für den eine EU-Typgenehmigung erteilt wurde, und dass sie entsprechend diesem Typ entwickelt und hergestellt werden, oder dass für sie eine EU-Einzelgenehmigung erteilt wurde.
(2)Die Hersteller stellen sicher, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung mit dem gemäß dieser Verordnung erforderlichen vorgeschriebenen Schild mit Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt. Die Hersteller stellen außerdem sicher, dass für die von ihnen in Verkehr gebrachten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typengenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung, die Unterlagen, Informationen und Anleitungen für den Nutzer gemäß dieser Verordnung erstellt wurden.
(3)Für die Zwecke der Marktüberwachung benennt ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller einen einzigen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, wobei es sich um den in Artikel 18 genannten oder einen zusätzlichen Bevollmächtigten handeln kann. Der Bevollmächtigte des Herstellers für die Marktüberwachung nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht gemäß Artikel 9 festgelegt sind.
(4)Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen sie zu erreichen sind, entweder auf den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die sie in Verkehr bringen, oder — wenn dies nicht möglich ist — in den diesen Maschinen und Geräten beigefügten Unterlagen an. Als Anschrift hat ein Hersteller eine einzige Anlaufstelle anzugeben, an der er kontaktiert werden kann. Für die Kontaktangaben ist eine Sprache zu verwenden, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(5)Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten unmittelbar beteiligt ist.
(6)Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ sichergestellt ist. Veränderungen der Konstruktion oder der Merkmale von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten sowie Veränderungen der Anforderungen, die die Maschine bzw. das Gerät erklärungsgemäß erfüllt, werden im Einklang mit Kapitel V berücksichtigt.
(7)Solange sich nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, in ihrer Verantwortung befinden, stellen Hersteller sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht gefährden.
(8)Die Hersteller stellen sicher, dass ihre nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte nicht so konstruiert sind, dass sie Strategien oder andere Mittel aufweisen, die ihre bei Prüfverfahren gezeigten Leistungen unter Bedingungen, mit denen beim normalen Betrieb vernünftigerweise gerechnet werden kann, in einer dieser Verordnung zuwiderlaufenden Weise verändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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