ErwGr. 6

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Unter einer Beschwerde ist eine von einer betroffenen Person bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 Absatz 1 oder Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 erhobene Forderung zu verstehen. Die bloße Meldung mutmaßlicher Verstöße, die nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person betreffen, Ersuchen um Rat von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern oder allgemeine Anfragen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 von Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern oder natürlichen Personen sind nicht als Beschwerden anzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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