ErwGr. 9

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Wird die Beschwerde von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht, so sollten ein Nachweis darüber, dass die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ordnungsgemäß gemäß dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde zusammen mit dem Namen und den Kontaktdaten der Einrichtung, Organisation oder Vereinigung sowie ein Nachweis darüber vorgelegt werden, dass diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung aufgrund eines Mandats der betroffenen Person handelt. Die Modalitäten und Verfahren für die Erbringung dieser Nachweise werden gemäß dem Recht des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde festgelegt, bei der die Beschwerde eingereicht wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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